Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

Ihre Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

Worum geht es dabei?

Am Ende der Rehabilitation muss für die meisten Patienten (nicht für Altersrentner, Selbstzahler, Beamte etc.) ein sozialmedizinisches Leistungsbild erstellt werden.

Dabei wird eingeschätzt, ob und wie viele Stunden jemand noch in seinem bisherigen Beruf und auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann und wie gearbeitet werden kann, also ob „qualitative Einschränkungen“, z. B. bei der Arbeitsschwere, bestehen.

Warum ist das für mich wichtig?

Die sozialmedizinische Einschätzung der Rehaklinik ist die medizinische Grundlage, auf der die Entscheidung über eine mögliche (Teil)Berentung oder über Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen werden.

Die Rehaklinik entscheidet das nicht!

Sie kann aber Empfehlungen z. B. über die Umgestaltung des Arbeitsplatzes geben.

Uns ist es wichtig, dass Sie unsere Einschätzung und unsere „Rolle“ im System der Sozialversicherungsträger in Deutschland nachvollziehen können!

Deshalb erläutern wir Ihnen im Verlauf Grundbegriffe und die Spielregeln,

an die wir uns bei der Einschätzung halten müssen…

Was wird beurteilt?

  1. Arbeitsfähigkeit
  2. Erwerbsfähigkeit im Bezugsberuf
  3. Erwerbsfähigkeit auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Kernfrage ist:

gibt es Einschränkungen qualitativ und quantitativ (also: durch welche Einschränkungen ist der Patient wie in seiner Funktionsfähigkeit behindert? Inwieweit ist diese Einschränkung der Funktionsfähigkeit für die Ausübung seiner Berufstätigkeit ausschlaggebend?)

Unsere Einschätzung ist weder bindend für Sie noch für die Rentenversicherung, ist aber eine wichtige Grundlage für weitere Entscheidungen!

  1. Arbeitsfähigkeit

– Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn man seine aktuelle Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur unter Gefährdung seiner Gesundheit ausüben kann.

– es geht dabei um die Zeit unmittelbar nach der Reha (ab dem Tag nach der Entlassung).

WICHTIG:

Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit die oder der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.

Wenn die Reha als AU abgeschlossen wird, gilt das als Hinweis auf eine ungünstige Prognose.

Wir versuchen dem entgegenzuwirken, indem wir ggf. eine voraussichtliche (wir können nicht hellsehen!) Dauer der AU angeben UND auf mögliche erfolgende Maßnahmen und auf die Prognose hinweisen.

  1. Erwerbsfähigkeit

Beurteilt wird:

Das quantitative Leistungsvermögen:

Unter 3 Stunden / Tag = aufgehoben

3 bis unter 6 Stunden / Tag = halbschichtig

Über 6 Stunden Tag = vollschichtig

jeweils für den Bezugsberuf und den allgemeinen Arbeitsmarkt

sowie das Vorliegen qualitativer Einschränkungen.

Während es bei der Arbeitsfähigkeit um die Zeit unmittelbar nach der Reha geht, bezieht sich das Leistungsvermögen auf einen „nicht nur vorrübergehenden Zustand“ (= länger als 6 Monate).
Außerdem müssen die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten adäquat (wir erklären Ihnen gerne zeitnah, ob und wie es sich bei Ihnen verhält) ausgeschöpft sein, damit das Leistungsvermögen eingeschränkt ist!

Wir sind eine neutrale Stelle!

Nutzen Sie unsere Expertise und Erfahrung, wir möchten gerne gemeinsam mit Ihnen nach Wegen suchen.

Psychosomatik

Frau Galina Fadeeva
Kommisarische Ltg. 

FÄ Psychatrie und Psychotherapie

Telefon 05162 – 44-0
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